Lösung Furcht und Zwang

Absoluter Zwang ist auszuschließen, da Andreas‘ Wille nicht völlig gebrochen wurde. Immerhin willigte er nämlich in den Hochzeitstermin ein.

Ad 1. Furchteinflößendes Übel
Ad 2. Schwere
Ad 2a. Subjektiv schwer
Diese Übel wogen für Andreas subjektiv schwer. Er wusste, dass der Vater autoritär und dominant war. Zwar lebte er während des Militärdienstes schon eine Weile außerhalb, aber er hatte noch nicht wirklich ein eigenständiges Leben aufgebaut. Er war noch ziemlich jung, hatte eben erst die Schule und den Militärdienst abgeschlossen. Die Drohung, dass er ausziehen müsse, wog besonders schwer, da er noch keine Arbeit und damit keine Existenzgrundlage hatte.
Ad 2b. Ehrfurchtszwang
Da Andreas vom Vater emotional und materiell abhängig war, genügen auch leichtere Beeinflussungsversuche wie das tägliche Einreden. Ehrfurchtszwang ist zu bejahen.
Ad 3. Von außen eingeflößt
Ad 4. Kausalität
Ad 4a. Notwendige Ursache
Dass Andreas ohne die Furchteinflößung nicht geheiratet hätte, zeigt sich deutlich an seinem Widerstand gegen die Hochzeit. Er willigte erst aufgrund der Beeinflussung ein. Noch am Hochzeitstag wollte er sich durch die Flucht auf den Dachboden bzw. durch Alkoholkonsum entziehen. Es gibt kein Anzeichen dafür, dass Andreas Angela überhaupt mochte, so dass er auch aus Liebe oder wenigstens Sympathie geheiratet hätte. Sie war von schlechtem Ruf und die beiden waren schon in der Schulzeit nicht befreundet.
Ad 4b. Ausweglosigkeit
Andreas‘ Verhalten nach der Hochzeit macht die Kausalität noch deutlicher: Sobald er eine Arbeitsstelle gefunden hatte und sich ihm damit ein Ausweg bot, verließ er die Frau. Diese Möglichkeit tat sich aber erst nach der Hochzeit auf. Die extrem kurze Ehedauer ist ein Indiz für das Vorleigen des Nichtigkeitsgrundes.
Ad 4c. Indirekte Kausalität
Die Kausalität ist direkt, weil die Personen die Furcht gezielt eingeflößt haben, um die Heirat zu erreichen. Es würde aber am Ergebnis nichts ändern, wenn die Furcht ohne die Absicht eingeflößt worden wäre, Andreas zur Heirat zu bewegen.
Ergebnis

 

ABGRENZUNG VON ANDEREN NICHTIGKEITSGRÜNDEN:

Totalsimulation
Fehlender Vernunftgebrauch
Nichtvollzug
ZUM TATSÄCHLICH GESCHEHENEN FALL