Rechtslage Eheführungsunfähigkeit

C. 1095 Nr. 3 CIC besagt: Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene, die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind.

Tatbestandselemente

1. Wesentliche Verpflichtungen der Ehe („obligationes matrimonii essentiales“)
2. Übernahme („assumere“)
3. Unfähigkeit („non valent“)
4. Aus psychischen Gründen („ob causas naturae psychicae“)
Dass die Ursache psychischer und nicht etwa physischer Natur sein muss, ist weit auszulegen. Es muss sich nicht um eine Krankheit im eigentlichen Sinn handeln.

a. Vorausgehend
Die psychische Störung muss im Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorgelegen haben, ihr also vorausgehen.
b. Kausalität
Die psychische Störung muss Ursache für das Erfüllungsunvermögen sein.

 

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